Steuerliche Erleichterungen aufgrund Corona-Virus

Sehr geehrte Mandantinnen, sehr geehrte Mandanten,

das Bundesministerium der Finanzen hat mit gestrigem Schreiben zu den bereits von uns erwähnten Steuerstundungen nun – grob skizziert – wie folgt Stellung genommen:

  • Steuerpflichtige, die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von den durch das Coronavirus wirtschaftlichen Schäden betroffenen sind, können bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaft­steuer stellen.
    Mit anderen Worten: Stundungsanträge können für fällige oder fällig werdende Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- und Körperschaftssteuerzahlungen gestellt werden. Für Vorauszahlungen können überdies für die Einkommen- und Körperschaftssteuer Anpassungsanträge erfolgen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Steuerpflichtige unmittelbar und nicht nur mittelbar betroffen ist.
  • Bei dem Nachweis ist der Schaden im Einzelnen nicht zwingend wertmäßig zu beziffern und die Finanzämter sind angehalten, bei der Nachprüfung die üblichen strengen Kriterien nicht zu stellen.
  • In der Regel soll auf Stundungszinsen seitens des Finanzamts verzichtet werden. Eine generelle Anweisung hierzu besteht indes noch nicht.
  • Mit koordiniertem Ländererlass (3 –G-146.0/4) vom 19.03.2020 wurden im Wesentlichen die gleichen Voraussetzungen für die Gewerbesteuer geschaffen.
  • Diese Vereinfachung gilt nicht für Anträge auf Stundung der nach dem 31. Dezember 2020 fälligen Steuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen, die nur Zeiträume nach dem 31. Dezember 2020 betreffen. Diese sind besonders zu begründen.
  • Der Antrag ist selbstverständlich mit richtigen und vollständigen Angaben zu stellen. Bitte teilen Sie uns diese daher ggf. entsprechend mit. Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass bei unrichtigen Angaben eine strafrechtliche Verfolgung u.U. möglich ist.
  • Ebenso gelten für Vollstreckungen einige Ausnahmeregelungen.

Im Ergebnis ist es daher möglich entsprechende Stundungsanträge bei dem Finanzamt zu stellen. Deren Erfolg wird sodann von dem jeweiligen Einzelfall abhängen. Beachten Sie jedoch bitte, dass die Steuern nach derzeitiger Regelungen nur gestundet werden und damit diese später dennoch in voller Höhe fällig werden. Daher ist auf jeden Fall sinnvoll bei genehmigten Stundungsanträgen und spätere Erholung die Steuervorauszahlungen wieder anzupassen. Daher bitten wir auch hier ggf. um Rückmeldung.

Sofern wir entsprechende Anträge für Sie stellen sollen, melden Sie sich bitte bei der/m jeweiligen Ansprechpartner/in.

Zusätzlich will das Bundeskabinett am Montag ein Hilfspaket in Höhe von mehr als 40 Milliarden Euro für Soloselbstständige und andere Kleinstfirmen („Solidaritätsfonds“) verabschieden. Einem Bericht der Nachrichtenagentur dpa zufolge, soll ein Teil des Geldes, direkt als Zuschuss fließen, ein Teil wird als Darlehen ausgegeben. Im Gespräch sind Zuschüsse von 9.000 bis 10.000 Euro für Firmen mit bis zu fünf Beschäftigten und bis zu 15.000 Euro für Firmen mit bis zu zehn Beschäftigten.

Wir wünschen Ihnen weiterhin viel Erfolg und vor allem Gesundheit.