Unser Betriebsausflug 2022
In 2022 durften wir die Tiere der Tierart Wildtierstation und ihre individuellen Geschichten kennenlernen.
Zum Abschluss folgte eine schöne Wanderung und ein gemütlicher Aufenthalt in Bottenbach.
Unser Betriebsausflug 2022
In 2022 durften wir die Tiere der Tierart Wildtierstation und ihre individuellen Geschichten kennenlernen.
Zum Abschluss folgte eine schöne Wanderung und ein gemütlicher Aufenthalt in Bottenbach.
Unser Betriebsausflug 2020
In 2020 hatten wir die Möglichkeit, unsere Umgebung zu erkunden. Mit Proviant im Gepäck ging es für uns in den schönen Pfälzerwald.
Sehr geehrte Mandantinnen, sehr geehrte Mandanten,
es ist soweit: Zur Umsetzung des sog. Konjunktur- und Zukunftsprogramms hat am 29.06.2020 der Bundestag und der Bundesrat das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet. Das Gesetz bündelt dabei die Vielzahl der steuerlichen Maßnahmen aus dem Paket, über das wir Sie per E-Mail vom 05.06.2020 informiert haben. Die sog. Überbrückungshilfe ist nicht in diesem Gesetz geregelt. Das finale Gesetz hierzu steht noch aus. Grundsätzlich sei nochmals darauf hingewiesen, dass wir sämtliche Informationen zum Nachlesen auch auf unserer Website zum Abruf bereit gestellt haben.
Die zentralen steuerlichen Eckpunkte des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes sind insbesondere:
Bei etwaigen Rückfragen stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.
Wir wünschen Ihnen weiterhin viel Erfolg und vor allem Gesundheit.
Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,
aufgrund der derzeit bestehenden großen Unsicherheit im Hinblick auf die bevorstehende Steuersenkung (das Wort musste im Duden neu eingefügt werden :-)) der Umsatzsteuer, möchten wir Ihnen nachfolgend einen kurzen Überblick geben, wie die steuerlichen Neuerungen ab Juli wahrscheinlich zu handhaben sind. Denn auch hier gilt: Derzeit besteht nur ein Gesetzesentwurf und die finale Fassung wurde noch nicht von Bundestag und Bundesrat verabschiedet. Daher dienen die nachfolgenden Ausführungen als Orientierung und nicht rechtssichere Auskunft.
Ab dem 01.07.2020 soll der Umsatzsteuersatz von 19% auf 16% bzw. 7% auf 5 % temporär bis 31.12.2020 abgesenkt werden. Für die Entstehung der Umsatzsteuer und damit die Anwendung des neuen oder alten Steuersatzes kommt es darauf an, wann die Leistung ausgeführt worden ist. Dabei ist es unerheblich, ob die Soll- oder Ist-Versteuerung im Unternehmen zur Anwendung kommt.
Dies bedeutet grundsätzlich:
Wichtige Vorgehensweise für Sie ist derzeit nun:
Neben den oben genannten Grundregeln bestehen natürlich zahlreiche komplexe Einzelfälle, auf die in dieser Information nicht eingegangen werden kann. Im Hinblick auf Anzahlungen (vor allem im Bereich Bauleistungen) und sog. Dauerleistungen haben wir Ihnen im Anhang gesonderte Ausführungen bereitgestellt. Für weitere Einzelfallregelungen (wie Beförderungsleistungen, Hotellerie, Gastronomie, Steuersatz in der Nacht zum 01.07.2020 oder auch wann eine Investition im Bereich der Heilberufe getätigt werden sollte) kontaktieren Sie uns bitte auf den bekannten Wegen. Unser Honorar wird aufgrund der anfallenden Zeit und der bekannten Stundensätze berechnet werden.
Wir werden Sie natürlich auf dem Laufenden halten, wenn die finale Gesetzesfassung vorliegt.
Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber dem bevorstehenden riesigen bürokratischen Aufwand mit Augenmaß begegnen wird und nicht getreu dem Motto „Steuerreformen dienen dazu, die Steuerzahler so zu entlasten, dass sich die Staatskasse dabei füllt.“
Wir wünschen Ihnen weiterhin viel Erfolg und vor allem Gesundheit.
Sehr geehrte Damen und Herren,
in allen Medien präsent ist derzeit das Konjunkturpaket 2020 der Bundesregierung. Ein Bestandteil davon soll eine Überbrückungshilfe für Unternehmen und Selbstständige werden, die wegen der Corona-Krise in Schwierigkeiten gekommen sind.
Die Details zu dieser Förderung stehen noch nicht fest. Anträge für die Förderung können noch nicht gestellt werden. Fest steht, dass die für die Anträge benötigten Zahlen von einem Steuerberater bestätigt werden müssen. Es ist sinnvoll, schon jetzt zu prüfen, ob eine Förderung für Sie in Betracht kommt und den Antrag vorzubereiten.
Eine Überbrückungshilfe können Sie voraussichtlich erhalten, wenn:
Sie können dann einen Anteil Ihrer monatlichen Fixkosten als nicht rückzahlbaren Zuschuss erstattet bekommen. Auch die Kosten für Steuerberater für die Beantragung dieser Überbrückungshilfe zählen zu den förderfähigen Fixkosten. Die Höhe der Erstattung hängt von der Höhe des Umsatzeinbruchs und der Anzahl der Mitarbeiter ab.
Dann ist jetzt Ihre Mitwirkung erforderlich. Denn die Zahlen zu Umsätzen, Umsatzschätzungen und Fixkosten sollten möglichst korrekt und schnell vorliegen. Nur so kann der Antrag auf Förderung für Ihr Unternehmen schnell gestellt und bearbeitet werden. Ansonsten drohen Zeitverlust und später –da sämtliche Anträge im Nachhinein überprüft werden – die Rückzahlung der Förderung.
Um den Antrag gut vorbereiten zu können sind folgende Informationen erforderlich:
Auf dieser Grundlage können wir Sie dann optimal unterstützen, sobald die Anträge auf Förderung gestellt werden können.
Wenn die finale Gesetzesfassung vorliegt, werden wir Sie erneut informieren und ebenso unsere Honorarstruktur darstellen.
Sehr geehrte Mandantinnen, sehr geehrte Mandanten,
das Bundesministerium der Finanzen sieht nun die Möglichkeit vor, dass auf Antrag eine pauschalierte Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszahlungen für 2019 (Einkommensteuer/Köperschaftsteuer) möglich ist.
Voraussetzung hierfür ist insbesondere, dass
Die Höhe des pauschal ermittelten Verlustrücktrags beträgt grundsätzlich 15% der in 2019 zugrunde gelegten Einkünfte. D.h.: Sind bspw. für eine GmbH Vorauszahlungen für ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 100.000 EUR festgesetzt worden, mindert sich diese Höhe um 15% durch den pauschalen Verlustrücktrag. Damit sind anschließend nur 85.000 EUR als Grundlage anzunehmen und in Höhe der Differenz erfolgt eine Rückzahlung durch das Finanzamt. Für die Körperschaftsteuer bedeutet dies (unter Vernachlässigung des SolZ) eine Rückzahlung von 2.250 EUR (15% von 15.000 EUR).
Bitte beachten Sie jedoch: Ergibt sich bei der Veranlagung für 2020 entgegen der derzeitigen Sicht kein Verlustrücktrag nach 2019, ist die bislang gestundete Nachzahlung für 2019 innerhalb eines Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides für 2020 zu entrichten. Dies darf in der Liquiditätsplanung nicht in Vergessenheit geraten.
Das Bundesministerium der Finanzen weist auch darauf hin, dass der pauschale Rücktrag zwar pauschal (vereinfacht) vorgenommen werden kann. Das jeweilige Finanzamt kann jedoch im Einzelfall die Einreichung detaillierter Unterlagen verlangen. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn ein höherer rücktragsfähiger Verlust als der pauschalierte beantragt wird.
Vor diesem Hintergrund ist unsere Empfehlung derzeit: Ein entsprechender Verlustrücktrag beim Vorliegen der genannten Voraussetzungen sollte nur dann beantragt werden, wenn liquide Mittel ansonsten über zinspflichtige Darlehen finanziert werden müssten.
Sofern wir entsprechende Anträge für Sie stellen sollen, melden Sie sich bitte bei der/m jeweiligen Ansprechpartner/in.
Wir wünschen Ihnen weiterhin viel Erfolg und vor allem Gesundheit.
Der neue Artikel über uns in der Pirmasenser Zeitung.
Wir bedanken uns bei allen herzlich für die tolle Zusammenarbeit und stehen auch weiterhin beratend an Ihrer Seite.
Sehr geehrte Mandantinnen, sehr geehrte Mandanten,
der Koalitionsausschuss hat in der Nacht zu Donnerstag weitere Zusagen für spezifische Gruppen auf den Weg gebracht. Hierbei wurden insbesondere folgende ggf. relevante Änderungen von der GroKo beschlossen:
Sobald die genannten Leistungen endgültig verabschiedet wurden, werden wir Sie wieder informieren.
Des Weiteren hat das Bundesgesundheitsministerium bereits am 11. April gemeldet, dass geplant ist, Einnahmeausfälle unter anderem von Heilmittelbringern (Physiotherapeuten etc.) sowie Zahnärzten abzufedern. Demnach sollen Heilmittelbringer 40 Prozent ihrer Vergütung aus dem vierten Quartal des Jahres 2019 als Einmalzuschuss erhalten. Zahnärzte erhalten 30 Prozent der Differenz zwischen angenommener Gesamtvergütung für das laufende Jahr und tatsächlich erbrachter Leistung. Konkrete Beschlüsse liegen bis dato indes nicht vor. Hierzu halten wir Sie selbstverständlich auch auf dem Laufenden.
Insofern Sie von Betriebsstilllegungen betroffen sind, empfehlen wir vorsorglich einen Entschädigungsantrag – innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Betriebsstilllegung – für Selbständige nach §§ 56 und 57 IfSG zu stellen, da ansonsten eventuelle Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden können. Natürlich können wir Sie dahingehend gerne unterstützen.
Wir wünschen Ihnen weiterhin viel Erfolg und vor allem Gesundheit.
Sehr geehrte Mandantinnen, sehr geehrte Mandanten,
gerne möchten wir Sie im Rahmen der Corona-Krise auf die folgende aktuelle Entwicklung aufmerksam machen:
Für Anschaffungen (Investitionen) und laufende Kosten (Betriebsmittel) können mittelständische Unternehmen bald den neuen KfW-Schnellkredit beantragen. Der Kredit wird zu 100 % abgesichert durch eine Garantie des Bundes. Das erhöht Ihre Chance deutlich, eine Kreditzusage zu erhalten.
Das Wichtigste:
Voraussetzung: Sie haben zuletzt einen Gewinn erwirtschaftet – entweder 2019 oder im Durchschnitt der letzten 3 Jahre.
Wir wünschen Ihnen weiterhin viel Erfolg und vor allem Gesundheit.
Sehr geehrter Mandantinnen, sehr geehrte Mandanten,
gerne möchten wir Sie im Rahmen der Corona-Krise auf die folgenden aktuellen Entwicklungen aufmerksam machen:
Die Kredite können nur über die Hausbanken beantragt werden. Genauere Informationen finden Sie auch über nachfolgenden Link auf der Homepage der ISB Rheinland-Pfalz:
https://isb.rlp.de/604-corona-soforthilfe-kredit-rlp#tab6179-1
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können ihren Beschäftigten nun Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 erhalten. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt. Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.
Mit der Steuer- und Beitragsfreiheit der Sonderzahlungen soll die besondere und unverzichtbare Leistung der Beschäftigten in der Corona-Krise anerkannt werden.
Wir wünschen Ihnen weiterhin viel Erfolg und vor allem Gesundheit.
Mathildenstraße 17
66955 Pirmasens
Telefon: +49 6331 14402-0
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