Unser Betriebsausflug 2022

In 2022 durften wir die Tiere der Tierart Wildtierstation und ihre individuellen Geschichten  kennenlernen.

Zum Abschluss folgte eine schöne Wanderung und ein gemütlicher Aufenthalt in Bottenbach.

 

Unser Betriebsausflug 2020

In 2020 hatten wir die Möglichkeit, unsere Umgebung zu erkunden. Mit Proviant im Gepäck ging es für uns in den schönen Pfälzerwald.

 

 

Sehr geehrte Mandantinnen, sehr geehrte Mandanten,

es ist soweit: Zur Umsetzung des sog. Konjunktur- und Zukunftsprogramms hat am 29.06.2020 der Bundestag und der Bundesrat das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet. Das Gesetz bündelt dabei die Vielzahl der steuerlichen Maßnahmen aus dem Paket, über das wir Sie per E-Mail vom 05.06.2020 informiert haben. Die sog. Überbrückungshilfe ist nicht in diesem Gesetz geregelt. Das finale Gesetz hierzu steht noch aus. Grundsätzlich sei nochmals darauf hingewiesen, dass wir sämtliche Informationen zum Nachlesen auch auf unserer Website zum Abruf bereit gestellt haben.

Die zentralen steuerlichen Eckpunkte des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes sind insbesondere:

  • Befristete Senkung der Umsatzsteuer: Vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 wird der USt-Satz von 19% auf 16% und von 7% auf 5% gesenkt. Zu Einzelheiten sei auf unsere Information vom 19.06.2020 hingewiesen bzw. bei Einzelfragen kontaktieren Sie uns gerne. Darüber hinaus als Hinweis: Der Bundesrat hat am 5.6.2020 dem (ersten) Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt, wonach für nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken der ermäßigte Steuersatz iHv 5% gilt.
  • Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer: Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird auf den 26. des zweiten auf den betreffenden Monat folgenden Kalendermonats verschoben (neuer § 21 Abs. 3a UStG).
  • Degressive AFA: Als steuerlicher Investitionsanreiz wird eine degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden AfA und maximal 25 % Prozent pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Steuerjahren 2020 und 2021 eingeführt. Soweit für ein bewegliches Wirtschaftsgut auch die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen z. B. nach § 7g Absatz 5 EStG vorliegen, können diese neben der degressiven Abschreibung in Anspruch genommen werden. Die Tatsache, dass für eine Investition die degressive Abschreibung anstelle der linearen Abschreibung in Anspruch genommen werden kann, kann bereits unterjährig bei der Festsetzung der Vorauszahlungen berücksichtigt werden und so Liquiditätsvorteile zur Folge haben.
  • Fristen bei Investitionsabzugsbeträgen: Investitionsabzugsbeträge sind grundsätzlich bis zum Ende des 3. auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzuges folgenden Wirtschaftsjahres für begünstigte Investitionen zu verwenden. Andernfalls sind sie rückgängig zu machen. Für Fälle in denen die 3-jährige Investitionsfrist in 2020 ausläuft, wird diese auf 4 Jahre verlängert. Die Investition kann also auch in 2021 getätigt werden, ohne negative steuerliche Folgen (Rückgängigmachung, Verzinsung der Steuernachforderung) befürchten zu müssen.
  • Fristen bei Reinvestitionsrücklage: Gewinne aus der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens können Steuerpflichtige steuerfrei in eine Rücklage einstellen. Diese Rücklage wird eigentlich innerhalb von 4 Jahren ebenfalls steuerfrei auf neu angeschaffte oder hergestellte Ersatzwirtschaftsgüter übertragen. Die Reinvestitionsfristen des § 6b EStG werden vorübergehend um ein Jahr verlängert. Sofern eine Reinvestitionsrücklage am Schluss des nach dem 29.2.2020 (im Regierungsentwurf noch 28.2.2020) und vor dem 1.1.2021 endenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden ist und aufzulösen wäre, endet die Reinvestitionsfrist erst am Schluss des darauffolgenden Wirtschaftsjahres.
  • Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb: Der Ermäßigungsfaktor wird von 3,8 auf 4,0 des Gewerbesteuer-Messbetrags erhöht, was den in den letzten Jahren gestiegenen Gewerbesteuer-Hebesätzen Rechnung tragen soll. Bis zu einem Hebesatz von bis zu 420 Prozent können damit im Einzelfall Personenunternehmer vollständig von der Gewerbesteuer entlastet werden. Vielfach liegt der Hebesatz bei der Gewerbesteuer allerdings so hoch, dass weiterhin ein Teil der Gewerbesteuer nicht angerechnet werden kann.
  • Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Auf Grund des höheren Betreuungsaufwands gerade für Alleinerziehende in Zeiten von Corona und den damit verursachten Aufwendungen, wird der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von derzeit 1.908 EUR auf 4.000 EUR für die Jahre 2020 und 2021 angehoben und damit mehr als verdoppelt.
  • Mit einem einmaligen Kinderbonus von 300 EUR pro Kind für jedes kindergeldberechtigte Kind sollen die besonders von den Einschränkungen betroffenen Familien unterstützt werden. Der Bonus wird mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag verrechnet. Er wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet. Der Anspruch besteht für jedes Kind, für das im Kalenderjahr 2020 für mindestens einen Kalendermonat ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich in zwei Teilen von 200 EUR im September und 100 EUR im Oktober 2020.
  • Steuerliche Forschungszulage: Der Fördersatz der steuerlichen Forschungszulage wird rückwirkend zum 1.1.2020 und befristet bis zum 31.12.2025 auf eine Bemessungsgrundlage von bis zu 4 Mio. Euro pro Unternehmen gewährt. Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, dass Unternehmen trotz der Krise in Forschung und Entwicklung und damit in die Zukunftsfähigkeit ihrer Produkte investieren.
  • Steuerlicher Verlustrücktrag: Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 gesetzlich auf maximal 5 Mio. EUR bzw. 10 Mio. EUR (bei Zusammenveranlagung) erweitert.
  • Vorläufiger Verlustrücktrag für 2020: Der erweiterte Rücktrag für Verluste aus dem VZ 2020 kann unmittelbar finanzwirksam schon in der Steuererklärung 2019 nutzbar gemacht werden. Auf Antrag wird danach ein vorläufiger Verlustrücktrag für 2020 vom Gesamtbetrag der Einkünfte 2019 abgezogen. Dieser beträgt pauschal 30 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des VZ 2019. Mehr als 30 Prozent sind möglich, wenn der voraussichtliche Verlustrücktrag anhand detaillierter Unterlagen (z. B. BWA-Auswertungen) nachgewiesen wird. Dies war bereits vorher durch ein BMF-Schreiben möglich, welches nun aufgehoben wird.
  • Dienstwagenbesteuerung: Die Kaufpreisgrenze für die 0,25 %-Besteuerung von rein elektrischen Fahrzeugen ohne Kohlenstoffdioxidemission wird je Fahrzeug von 40.000 EUR auf 60.000 EUR angehoben . Die Änderung gilt für Fahrzeuge, die nach dem 31.12.2018 angeschafft, geleast oder erstmalig zur privaten Nutzung überlassen wurden.
  • GewStG: Bei Hinzurechnungen der Gewerbesteuer wird der Freibetrag für die existierenden Hinzurechnungstatbestände von 100.000 EUR auf 200.000 EUR erhöht.

Bei etwaigen Rückfragen stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.

Wir wünschen Ihnen weiterhin viel Erfolg und vor allem Gesundheit.

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

aufgrund der derzeit bestehenden großen Unsicherheit im Hinblick auf die bevorstehende Steuersenkung (das Wort musste im Duden neu eingefügt werden :-)) der Umsatzsteuer, möchten wir Ihnen nachfolgend einen kurzen Überblick geben, wie die steuerlichen Neuerungen ab Juli wahrscheinlich zu handhaben sind. Denn auch hier gilt: Derzeit besteht nur ein Gesetzesentwurf und die finale Fassung wurde noch nicht von Bundestag und Bundesrat verabschiedet. Daher dienen die nachfolgenden Ausführungen als Orientierung und nicht rechtssichere Auskunft.

Ab dem 01.07.2020 soll der Umsatzsteuersatz von 19% auf 16% bzw. 7% auf 5 % temporär bis 31.12.2020 abgesenkt werden. Für die Entstehung der Umsatzsteuer und damit die Anwendung des neuen oder alten Steuersatzes kommt es darauf an, wann die Leistung ausgeführt worden ist. Dabei ist es unerheblich, ob die Soll- oder Ist-Versteuerung im Unternehmen zur Anwendung kommt.

Dies bedeutet grundsätzlich:

  • Bei Lieferungen, die befördert oder versendet werden, der Steuersatz zu Beginn der Lieferung. Werden also bspw. Schuhe am 30.06.2020 versendet, kommt ein Steuersatz von 19% zur Anwendung. Werden solche am 01.07.2020 versendet, greift ein Steuersatz von 16%.
  • Bei sonstigen Leistungen kommt der Steuersatz zur Anwendung, der im Zeitpunkt der Vollendung gilt. Endet also die Leistung (bspw. Malerarbeiten) am 30.06.2020, gilt der Steuersatz von 19%. Endet die Leistung dagegen im Juli 2020, wird der Umsatz mit 16% besteuert.

Wichtige Vorgehensweise für Sie ist derzeit nun:

  • Kontaktieren Sie Ihren Softwareanbieter insbesondere bezüglich Rechnungsschreibung und bspw. Online Shop etc., ob dieser Ihnen bis Ende des Monats ein entsprechendes Update zur Verfügung stellt.
  • Sofern Sie eine elektronische Kasse haben: Kontaktieren Sie Ihren Kassenanbieter, ob dieser Ihnen bis Ende des Monats ein entsprechendes Update zur Verfügung stellt. Darin ist auch die zusätzliche (nun beschlossene) Absenkung des Steuersatzes auf 7% zu berücksichtigen.
  • Prüfen Sie Ihre langfristigen Verträge (wie umsatzsteuerpflichtige Vermietung), ob darin ggf. eine Anpassung des Steuersatzes vorzunehmen ist.

Neben den oben genannten Grundregeln bestehen natürlich zahlreiche komplexe Einzelfälle, auf die in dieser Information nicht eingegangen werden kann. Im Hinblick auf Anzahlungen (vor allem im Bereich Bauleistungen) und sog. Dauerleistungen haben wir Ihnen im Anhang gesonderte Ausführungen bereitgestellt. Für weitere Einzelfallregelungen (wie Beförderungsleistungen, Hotellerie, Gastronomie, Steuersatz in der Nacht zum 01.07.2020 oder auch wann eine Investition im Bereich der Heilberufe getätigt werden sollte) kontaktieren Sie uns bitte auf den bekannten Wegen. Unser Honorar wird aufgrund der anfallenden Zeit und der bekannten Stundensätze berechnet werden.

Wir werden Sie natürlich auf dem Laufenden halten, wenn die finale Gesetzesfassung vorliegt.

Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber dem bevorstehenden riesigen bürokratischen Aufwand mit Augenmaß begegnen wird und nicht getreu dem Motto „Steuerreformen dienen dazu, die Steuerzahler so zu entlasten, dass sich die Staatskasse dabei füllt.“

Wir wünschen Ihnen weiterhin viel Erfolg und vor allem Gesundheit.

Sehr geehrte Damen und Herren,

in allen Medien präsent ist derzeit das Konjunkturpaket 2020 der Bundesregierung. Ein Bestandteil davon soll eine Überbrückungshilfe für Unternehmen und Selbstständige werden, die wegen der Corona-Krise in Schwierigkeiten gekommen sind.

Die Details zu dieser Förderung stehen noch nicht fest. Anträge für die Förderung können noch nicht gestellt werden. Fest steht, dass die für die Anträge benötigten Zahlen von einem Steuerberater bestätigt werden müssen. Es ist sinnvoll, schon jetzt zu prüfen, ob eine Förderung für Sie in Betracht kommt und den Antrag vorzubereiten.

Eine Überbrückungshilfe können Sie voraussichtlich erhalten, wenn:

  • Ihr Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 um 60% zusammengenommen niedriger war als im Vorjahr.
  • Ihr Umsatz in einem der Monate Juni, Juli und August 2020 um mindestens 40% niedriger war als in den jeweiligen Monaten in 2019.

Sie können dann einen Anteil Ihrer monatlichen Fixkosten als nicht rückzahlbaren Zuschuss erstattet bekommen. Auch die Kosten für Steuerberater für die Beantragung dieser Überbrückungshilfe zählen zu den förderfähigen Fixkosten. Die Höhe der Erstattung hängt von der Höhe des Umsatzeinbruchs und der Anzahl der Mitarbeiter ab.

Wie ist Ihre Einschätzung – halten Sie es für möglich, dass bei Ihnen diese Voraussetzungen erfüllt sein werden?

 Dann ist jetzt Ihre Mitwirkung erforderlich. Denn die Zahlen zu Umsätzen, Umsatzschätzungen und Fixkosten sollten möglichst korrekt und schnell vorliegen. Nur so kann der Antrag auf Förderung für Ihr Unternehmen schnell gestellt und bearbeitet werden. Ansonsten drohen Zeitverlust und später –da sämtliche Anträge im Nachhinein überprüft werden – die Rückzahlung der Förderung.

Um den Antrag gut vorbereiten zu können sind folgende Informationen erforderlich:

  1. Stellen Sie sicher, dass uns für die Buchhaltung April und Mai 2020 alle relevanten Daten vorliegen. Prüfen Sie, ob Sie uns alle Angaben, Belege und Daten für die Monate April und Mai 2020 übermittelt haben.
  2. Es muss auch eine Umsatzschätzung für jeden einzelnen der Monate Juni, Juli, August abgegeben werden. Stellen Sie – nach den Monaten Juni, Juli und August – getrennt dar, welche Umsätze Sie in diesen Monaten voraussichtlich realisieren können.
  3. Gefördert werden Fixkosten, für die Sie die Verträge vor dem 1.3.2020 abgeschlossen haben. Prüfen Sie, ob uns alle Buchungsunterlagen zu ihren Fixkosten vorliegen und welche der Kosten auf Verträgen beruhen, die vor dem 01.03.2020 eingegangen sind.

Auf dieser Grundlage können wir Sie dann optimal unterstützen, sobald die Anträge auf Förderung gestellt werden können.

Wenn die finale Gesetzesfassung vorliegt, werden wir Sie erneut informieren und ebenso unsere Honorarstruktur darstellen.

Sehr geehrte Mandantinnen, sehr geehrte Mandanten,

das Bundesministerium der Finanzen sieht nun die Möglichkeit vor, dass auf Antrag eine pauschalierte Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszahlungen für 2019 (Einkommensteuer/Köperschaftsteuer) möglich ist.
Voraussetzung hierfür ist insbesondere, dass

  • ein Antrag entweder schriftlich oder elektronisch beim zuständigen Finanzamt gestellt wird,
  • der Antragsberechtigte Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit, Land- und Forstwirtschaft oder Vermietung und Verpachtung erzielt und
  • der Antragsteller von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffen ist. Hiervon ist regelmäßig auszugehen, wenn die Vorauszahlungen in 2020 auf Null festgesetzt werden (dies kann noch erfolgen) und der Steuerpflichtige versichert, dass er für den VZ 2020 aufgrund der Corona-Krise eine nicht unerhebliche negative Summe der Einkünfte erwartet.

Die Höhe des pauschal ermittelten Verlustrücktrags beträgt grundsätzlich 15% der in 2019 zugrunde gelegten Einkünfte. D.h.: Sind bspw. für eine GmbH Vorauszahlungen für ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 100.000 EUR festgesetzt worden, mindert sich diese Höhe um 15% durch den pauschalen Verlustrücktrag. Damit sind anschließend nur 85.000 EUR als Grundlage anzunehmen und in Höhe der Differenz erfolgt eine Rückzahlung durch das Finanzamt. Für die Körperschaftsteuer bedeutet dies (unter Vernachlässigung des SolZ) eine Rückzahlung von 2.250 EUR (15% von 15.000 EUR).

Bitte beachten Sie jedoch: Ergibt sich bei der Veranlagung für 2020 entgegen der derzeitigen Sicht kein Verlustrücktrag nach 2019, ist die bislang gestundete Nachzahlung für 2019 innerhalb eines Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides für 2020 zu entrichten. Dies darf in der Liquiditätsplanung nicht in Vergessenheit geraten.

Das Bundesministerium der Finanzen weist auch darauf hin, dass der pauschale Rücktrag zwar pauschal (vereinfacht) vorgenommen werden kann. Das jeweilige Finanzamt kann jedoch im Einzelfall die Einreichung detaillierter Unterlagen verlangen. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn ein höherer rücktragsfähiger Verlust als der pauschalierte beantragt wird.

Vor diesem Hintergrund ist unsere Empfehlung derzeit: Ein entsprechender Verlustrücktrag beim Vorliegen der genannten Voraussetzungen sollte nur dann beantragt werden, wenn liquide Mittel ansonsten über zinspflichtige Darlehen finanziert werden müssten.

Sofern wir entsprechende Anträge für Sie stellen sollen, melden Sie sich bitte bei der/m jeweiligen Ansprechpartner/in.

Wir wünschen Ihnen weiterhin viel Erfolg und vor allem Gesundheit.

Der neue Artikel über uns in der Pirmasenser Zeitung.

Wir bedanken uns bei allen herzlich für die tolle Zusammenarbeit und stehen auch weiterhin beratend an Ihrer Seite.

 

Sehr geehrte Mandantinnen, sehr geehrte Mandanten,

der Koalitionsausschuss hat in der Nacht zu Donnerstag weitere Zusagen für spezifische Gruppen auf den Weg gebracht. Hierbei wurden insbesondere folgende ggf. relevante Änderungen von der GroKo beschlossen:

  • Arbeitnehmer, die 50 Prozent oder weniger arbeiten und aufgrund dessen Kurzarbeitergeld gezahlt bekommen, erhalten ab dem vierten Monat statt 60 Prozent 70 Prozent und ab dem siebten Monat 80 Prozent des entgangenen Nettolohns. Für Arbeitnehmer, die mindestens 0,5 Kinder nachweisen können, erhöht sich die Leistung von 67 auf 77 bzw. 87 Prozent unter den genannten Voraussetzungen.
  • Der Umsatzsteuersatz für die Gastronomie wird zwischen dem 01. Juli 2020 bis 30. Juni 2021 für alle Leistungen auf den ermäßigten Satz von 7 Prozent gesenkt.
  • Kleine und mittelständische Unternehmen sollen ihre aktuellen Verluste aufgrund der Corona-Krise mit den bereits 2019 geleisteten Vorauszahlungen der Einkommen- und Körperschaftsteuer (nicht die Gewerbesteuer) verrechnen dürfen.

Sobald die genannten Leistungen endgültig verabschiedet wurden, werden wir Sie wieder informieren.

Des Weiteren hat das Bundesgesundheitsministerium bereits am 11. April gemeldet, dass geplant ist, Einnahmeausfälle unter anderem von Heilmittelbringern (Physiotherapeuten etc.) sowie Zahnärzten abzufedern. Demnach sollen Heilmittelbringer 40 Prozent ihrer Vergütung aus dem vierten Quartal des Jahres 2019 als Einmalzuschuss erhalten. Zahnärzte erhalten 30 Prozent der Differenz zwischen angenommener Gesamtvergütung für das laufende Jahr und tatsächlich erbrachter Leistung. Konkrete Beschlüsse liegen bis dato indes nicht vor. Hierzu halten wir Sie selbstverständlich auch auf dem Laufenden.

Insofern Sie von Betriebsstilllegungen betroffen sind, empfehlen wir vorsorglich einen Entschädigungsantrag – innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Betriebsstilllegung – für Selbständige nach §§ 56 und 57 IfSG zu stellen, da ansonsten eventuelle Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden können. Natürlich können wir Sie dahingehend gerne unterstützen.

Wir wünschen Ihnen weiterhin viel Erfolg und vor allem Gesundheit.

Sehr geehrte Mandantinnen, sehr geehrte Mandanten,

gerne möchten wir Sie im Rahmen der Corona-Krise auf die folgende aktuelle Entwicklung aufmerksam machen:
Für Anschaffungen (Investitionen) und laufende Kosten (Betriebsmittel) können mittelständische Unternehmen bald den neuen KfW-Schnellkredit beantragen. Der Kredit wird zu 100 % abgesichert durch eine Garantie des Bundes. Das erhöht Ihre Chance deutlich, eine Kreditzusage zu erhalten.
Das Wichtigste:

  • Förderkredit für Anschaffungen und laufende Kosten
  • für Unternehmen mit 11 bis 249 Mitarbeitern, die mindestens seit Januar 2019 am Markt sind
    • Max. Kreditbetrag: bis zu 3 Monatsumsätze des Jahres 2019
    • Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten erhalten max. 500.000 Euro
  • Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten erhalten max. 800.000 Euro
  • Zinssatz von aktuell 3,00 % p.a.
  • 10 Jahre Laufzeit
  • 100 % Risikoübernahme durch die KfW
  • keine Risikoprüfung durch Ihre Bank

Voraussetzung: Sie haben zuletzt einen Gewinn erwirtschaftet – entweder 2019 oder im Durchschnitt der letzten 3 Jahre.

Wir wünschen Ihnen weiterhin viel Erfolg und vor allem Gesundheit.

Sehr geehrter Mandantinnen, sehr geehrte Mandanten,

gerne möchten wir Sie im Rahmen der Corona-Krise auf die folgenden aktuellen Entwicklungen aufmerksam machen:

ISB Corona Soforthilfe-Kredite RLP können seit heute über die Hausbanken beantragt werden

Antragsteller (Sitz in RLP)

  • Soloselbstständige, Freiberufler, Unternehmen und landwirtschaftliche Betriebe bis 10,0 Mitarbeiter
  • Freiberufler, Unternehmen und landwirtschaftliche Betriebe über 10,0 Mitarbeiter bis einschließlich 30,0 Mitarbeiter

Kreditbetrag

  • Bis 10.000 € für Antragsteller mit bis zu 10 Mitarbeitern
  • Bis 30.000 € für Antragsteller mit über 10 bis max. 30 Mitarbeitern. Zusätzlich erhalten diese Antragsteller einen Landeszuschuss von 30% des Kreditbetrages, d.h. max. 9.000 €

Kreditkonditionen

  • Laufzeitende: 31.03.2026
  • 1. Tilgungstermin: 31.03.2022

Hinweis

Die Kredite können nur über die Hausbanken beantragt werden. Genauere Informationen finden Sie auch über nachfolgenden Link auf der Homepage der ISB Rheinland-Pfalz:

https://isb.rlp.de/604-corona-soforthilfe-kredit-rlp#tab6179-1

Steuer- und sozialversicherungsfreie Beihilfen und Unterstützungen für Arbeitnehmer

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können ihren Beschäftigten nun Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 erhalten. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt. Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.

Mit der Steuer- und Beitragsfreiheit der Sonderzahlungen soll die besondere und unverzichtbare Leistung der Beschäftigten in der Corona-Krise anerkannt werden.

Wir wünschen Ihnen weiterhin viel Erfolg und vor allem Gesundheit.