Information: Umsatzsteuerabsenkung

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

aufgrund der derzeit bestehenden großen Unsicherheit im Hinblick auf die bevorstehende Steuersenkung (das Wort musste im Duden neu eingefügt werden :-)) der Umsatzsteuer, möchten wir Ihnen nachfolgend einen kurzen Überblick geben, wie die steuerlichen Neuerungen ab Juli wahrscheinlich zu handhaben sind. Denn auch hier gilt: Derzeit besteht nur ein Gesetzesentwurf und die finale Fassung wurde noch nicht von Bundestag und Bundesrat verabschiedet. Daher dienen die nachfolgenden Ausführungen als Orientierung und nicht rechtssichere Auskunft.

Ab dem 01.07.2020 soll der Umsatzsteuersatz von 19% auf 16% bzw. 7% auf 5 % temporär bis 31.12.2020 abgesenkt werden. Für die Entstehung der Umsatzsteuer und damit die Anwendung des neuen oder alten Steuersatzes kommt es darauf an, wann die Leistung ausgeführt worden ist. Dabei ist es unerheblich, ob die Soll- oder Ist-Versteuerung im Unternehmen zur Anwendung kommt.

Dies bedeutet grundsätzlich:

  • Bei Lieferungen, die befördert oder versendet werden, der Steuersatz zu Beginn der Lieferung. Werden also bspw. Schuhe am 30.06.2020 versendet, kommt ein Steuersatz von 19% zur Anwendung. Werden solche am 01.07.2020 versendet, greift ein Steuersatz von 16%.
  • Bei sonstigen Leistungen kommt der Steuersatz zur Anwendung, der im Zeitpunkt der Vollendung gilt. Endet also die Leistung (bspw. Malerarbeiten) am 30.06.2020, gilt der Steuersatz von 19%. Endet die Leistung dagegen im Juli 2020, wird der Umsatz mit 16% besteuert.

Wichtige Vorgehensweise für Sie ist derzeit nun:

  • Kontaktieren Sie Ihren Softwareanbieter insbesondere bezüglich Rechnungsschreibung und bspw. Online Shop etc., ob dieser Ihnen bis Ende des Monats ein entsprechendes Update zur Verfügung stellt.
  • Sofern Sie eine elektronische Kasse haben: Kontaktieren Sie Ihren Kassenanbieter, ob dieser Ihnen bis Ende des Monats ein entsprechendes Update zur Verfügung stellt. Darin ist auch die zusätzliche (nun beschlossene) Absenkung des Steuersatzes auf 7% zu berücksichtigen.
  • Prüfen Sie Ihre langfristigen Verträge (wie umsatzsteuerpflichtige Vermietung), ob darin ggf. eine Anpassung des Steuersatzes vorzunehmen ist.

Neben den oben genannten Grundregeln bestehen natürlich zahlreiche komplexe Einzelfälle, auf die in dieser Information nicht eingegangen werden kann. Im Hinblick auf Anzahlungen (vor allem im Bereich Bauleistungen) und sog. Dauerleistungen haben wir Ihnen im Anhang gesonderte Ausführungen bereitgestellt. Für weitere Einzelfallregelungen (wie Beförderungsleistungen, Hotellerie, Gastronomie, Steuersatz in der Nacht zum 01.07.2020 oder auch wann eine Investition im Bereich der Heilberufe getätigt werden sollte) kontaktieren Sie uns bitte auf den bekannten Wegen. Unser Honorar wird aufgrund der anfallenden Zeit und der bekannten Stundensätze berechnet werden.

Wir werden Sie natürlich auf dem Laufenden halten, wenn die finale Gesetzesfassung vorliegt.

Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber dem bevorstehenden riesigen bürokratischen Aufwand mit Augenmaß begegnen wird und nicht getreu dem Motto „Steuerreformen dienen dazu, die Steuerzahler so zu entlasten, dass sich die Staatskasse dabei füllt.“

Wir wünschen Ihnen weiterhin viel Erfolg und vor allem Gesundheit.