Herabsetzung Vorauszahlungen 2019

Sehr geehrte Mandantinnen, sehr geehrte Mandanten,

das Bundesministerium der Finanzen sieht nun die Möglichkeit vor, dass auf Antrag eine pauschalierte Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszahlungen für 2019 (Einkommensteuer/Köperschaftsteuer) möglich ist.
Voraussetzung hierfür ist insbesondere, dass

  • ein Antrag entweder schriftlich oder elektronisch beim zuständigen Finanzamt gestellt wird,
  • der Antragsberechtigte Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit, Land- und Forstwirtschaft oder Vermietung und Verpachtung erzielt und
  • der Antragsteller von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffen ist. Hiervon ist regelmäßig auszugehen, wenn die Vorauszahlungen in 2020 auf Null festgesetzt werden (dies kann noch erfolgen) und der Steuerpflichtige versichert, dass er für den VZ 2020 aufgrund der Corona-Krise eine nicht unerhebliche negative Summe der Einkünfte erwartet.

Die Höhe des pauschal ermittelten Verlustrücktrags beträgt grundsätzlich 15% der in 2019 zugrunde gelegten Einkünfte. D.h.: Sind bspw. für eine GmbH Vorauszahlungen für ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 100.000 EUR festgesetzt worden, mindert sich diese Höhe um 15% durch den pauschalen Verlustrücktrag. Damit sind anschließend nur 85.000 EUR als Grundlage anzunehmen und in Höhe der Differenz erfolgt eine Rückzahlung durch das Finanzamt. Für die Körperschaftsteuer bedeutet dies (unter Vernachlässigung des SolZ) eine Rückzahlung von 2.250 EUR (15% von 15.000 EUR).

Bitte beachten Sie jedoch: Ergibt sich bei der Veranlagung für 2020 entgegen der derzeitigen Sicht kein Verlustrücktrag nach 2019, ist die bislang gestundete Nachzahlung für 2019 innerhalb eines Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides für 2020 zu entrichten. Dies darf in der Liquiditätsplanung nicht in Vergessenheit geraten.

Das Bundesministerium der Finanzen weist auch darauf hin, dass der pauschale Rücktrag zwar pauschal (vereinfacht) vorgenommen werden kann. Das jeweilige Finanzamt kann jedoch im Einzelfall die Einreichung detaillierter Unterlagen verlangen. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn ein höherer rücktragsfähiger Verlust als der pauschalierte beantragt wird.

Vor diesem Hintergrund ist unsere Empfehlung derzeit: Ein entsprechender Verlustrücktrag beim Vorliegen der genannten Voraussetzungen sollte nur dann beantragt werden, wenn liquide Mittel ansonsten über zinspflichtige Darlehen finanziert werden müssten.

Sofern wir entsprechende Anträge für Sie stellen sollen, melden Sie sich bitte bei der/m jeweiligen Ansprechpartner/in.

Wir wünschen Ihnen weiterhin viel Erfolg und vor allem Gesundheit.