Sehr geehrte Mandantinnen, sehr geehrte Mandanten,

für Unternehmen mit mehr als 10 bis maximal 30 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente), bietet das Land Rheinland-Pfalz im Rahmen des Programms „Zukunftsfonds Starke Wirtschaft Rheinland-Pfalz“ die Möglichkeit der Beantragung eines Sofort-Darlehens mit einer zusätzlichen Zuschusskomponente an.

Höhe der Soforthilfe

Sofortdarlehen: max. 30.000 Euro
Zuschuss: 30% der Darlehenssumme (max. 9.000 Euro)

Die Soforthilfe aus Darlehenssumme und Zuschuss beträgt demnach bis zu 39.000 Euro.

Darlehenskonditionen

Laufzeit: 6 Jahre
Haftungsfreistellung: 90%
Tilgung: bis 31.12.2021 tilgungsfrei
Sondertilgungen: jederzeit möglich

Antragstellung

Die Sofort-Darlehen des Landes können in Kürze über Ihre Hausbanken beantragt werden. Weitere Informationen finden Sie unter nachfolgenden Links:

https://www.ihk-koblenz.de/recht/coronavirus/corona-krise-finanzierungshilfen-fuer-unternehmen-4726976#titleInText7
https://mwvlw.rlp.de/de/themen/corona/

Wir wünschen Ihnen weiterhin viel Erfolg und vor allem Gesundheit.

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

ab heute ist es für kleine Unternehmen, Soloselbstständige und Angehörige Freier Berufe möglich den Soforthilfe-Antrag zu stellen. Hierzu müssen Unternehmen in Rheinland-Pfalz diesen Antrag bei der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz stellen. Unternehmen in anderen Bundesländern (insb. das Saarland) müssen beachten, dass keine Doppelförderung möglich ist, wenn bereits das Landesprogramm in Anspruch genommen wurde.

Wichtige Voraussetzungen für die Soforthilfe sind:

  • Kleine Unternehmen und Zuschuss:
    • Unternehmen bis zu 5 Beschäftigte (Vollzeitäquivalente) können bis zu 9.000 Euro erhalten
    • Unternehmen mit 6 bis 10 Beschäftigten können bis zu 15.000 Euro Zuschuss erhalten
  • Es muss ein existenzbedrohender Liquiditätsengpass aufgrund der Corona Krise vorliegen. Der Zuschuss orientiert sich an dem Engpass, jedoch maximal die 9.000 Euro bzw. 15.000 Euro. Ein Liquiditätsengpass bedeutet, dass die liquiden Mittel nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen.
  • Das angehängte Formular muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben werden (siehe Anhang). Des Weiteren sind insbesondere folgende Unterlagen beizufügen:
    • Kopie/Scan des Personalausweises des/der Antragstellenden (Vorder- und Rückseite) oder eines vergleichbaren Legitimationspapiers
    • Nachweis der Unternehmung (Kopie der Gewerbeanmeldung oder Kopie des Handelsregisterauszugs oder Kopie des letzten Steuerbescheides oder Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes oder Nachweis der Umsatzsteuernummer.)
  • Der Zuschuss ist steuerbar und unterliegt damit der Ertragsteuer.

Bitte beachten Sie, dass kein Anspruch auf die Soforthilfe besteht, sondern hierfür sämtliche Voraussetzungen gegeben sein müssen.

Unterstützung bei der Antragstellung:

Sollten Sie bei der Antragsstellung Unterstützung brauchen, können Sie uns gerne kontaktieren. Aufgrund des derzeitigen Aufkommens bitten wir hierbei wie folgt vorzugehen: Schreiben Sie eine E-Mail an Herrn Dr. Raphael Eichenlaub (r.eichenlaub@stb-eichenlaub.de). Wir werden uns dann so schnell wie möglich bei Ihnen melden.

Die Vergütung erfolgt nach § 23 Nr. 10 StbVV mit dem jeweiligen Gegenstandswert. Bitte beachten Sie, dass auch in diesem Falle der Antrag von Ihnen eingereicht werden muss und aufgrund der bestehenden Rechtsunsicherheit keine Garantie auf Soforthilfe von uns gegeben werden kann.

Für Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten (bis 30 Beschäftigte) wird eine gesonderte Information zugesendet.

Wir wünschen Ihnen weiterhin viel Erfolg und vor allem Gesundheit.

Downloads

Antrag Corona-Soforthilfe 29032020
Bearbeitungshinweise zum Antragverfahren
FAQs

Sehr geehrte Mandantinnen, sehr geehrte Mandanten,

das Ministerium der Finanzen in Mainz hat beschlossen, dass von der Corona-Krise betroffene Unternehmen die Sondervorauszahlungen auf die Umsatzsteuer für das Jahr 2020 auf Antrag bis auf Null herabsetzen können (siehe Download). Mithin erhält das Unternehmen bereits geleistete Vorauszahlungen zurücküberwiesen.

Sofern wir entsprechende Anträge für Sie stellen sollen, melden Sie sich bitte bei der/m jeweiligen Ansprechpartner/in (bezüglich der Honorarstruktur sei auf die Herabsetzungen/Stundungen verwiesen).

Wir wünschen Ihnen weiterhin viel Erfolg und vor allem Gesundheit.

Download

200325 Umsatzsteuer Sondervorauszahlung

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten im Saarland,

wie angekündigt, besteht nun die Antragsmöglichkeit für das Soforthilfe-Programm. Je nach Mitarbeiterzahl können Solo-Selbstständige und Kleinunternehmer mit nicht mehr als zehn Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern 3.000 bis 10.000 Euro bekommen. Das Geld muss nicht zurückgezahlt werden, vorausgesetzt, alle Angaben sind korrekt. Wenn – wie erwartet – ein vergleichbares Bundesprogramm zur Verfügung steht, wird sichergestellt, dass Antragssteller ein mögliches Plus zu den Fördersätzen des Bundes zusätzlich bekommen. Wer also im ersten Schritt 3.000 Euro vom Land bekommt, kann in einem zweiten Schritt weiteres Geld vom Bund bekommen, allerdings maximal bis zur Zuschusshöhe des Bundes.

Alle Informationen und den Antrag finden Sie unter: https://www.saarland.de/254842.htm
Da die Seite derzeit öfter überlastet ist, befindet sich der Antrag ebenso unten zum Download.
Bei Rückfragen können Sie sich gerne melden.

Wir wünschen Ihnen weiterhin viel Erfolg und vor allem Gesundheit.

Download

Antrag_Soforthilfe

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

wie gestern angekündigt, besteht nun ein Soforthilfe-Programm für Rheinland-Pfalz. Je nach Mitarbeiterzahl können Solo-Selbstständig und Unternehmer folgende Soforthilfen bekommen:
Selbstständige und Unternehmen bis zu 5 Beschäftigten

  • 9000 Euro Zuschuss aus dem Bundesprogramm
  • 10.000 Euro Sofortdarlehen des Landes bei Bedarf
  • Insgesamt beträgt die Soforthilfe 19.000 Euro

Unternehmen von 6 bis 10 Beschäftigten

  • 15.000 Euro Zuschuss aus dem Bundesprogramm
  • 10.000 Euro Sofortdarlehen des Landes bei Bedarf
  • Insgesamt beträgt die Soforthilfe 25.000 Euro

Unternehmen von 11 bis 30 Beschäftigten

  • Bis zu 30.000 Euro Sofortdarlehen des Landes zuzüglich einem Landes-Zuschuss über 30 Prozent der Darlehenssumme
  • Insgesamt beträgt die Soforthilfe 39.000 Euro

Alle Informationen finden Sie unter: https://www.rlp.de/de/aktuelles/einzelansicht/news/News/detail/schutzschild-fuer-rheinland-pfalz-nachtragshaushalt-und-soforthilfefonds-fuer-bevoelkerung-und-wirtsch/

Ein Antrag soll demnächst kommen. Sobald dieser vorliegt werden wir Ihnen diesen zusenden.

Wir wünschen Ihnen weiterhin viel Erfolg und vor allem Gesundheit.

Sehr geehrte Mandantinnen, sehr geehrte Mandanten,

in Anbetracht der nun bestehenden eingeschränkten Ausgangssperren wäre es zu überlegen, ob man den Mitarbeitern und eventuell sich selbst ein Schreiben aushändigt, welches die Beschäftigung im Unternehmen bestätigt. Folgend erhalten Sie eine rechtsunverbindliche Information:

 

Hiermit bestätigen wir Herrn / Frau ,

dass er / sie in unserem Betrieb mit Name und Anschrift

beschäftigt ist. (Eventuell bei Außendienstmitarbeitern auf wechselnde Einsatzorte hinweisen)

Öffnungszeiten:

Ort, Datum

Stempel und Unterschrift Geschäftsleitung

 

Wir wünschen Ihnen weiterhin viel Erfolg und vor allem Gesundheit.

Sehr geehrte Mandantinnen, sehr geehrte Mandanten,

das Bundesministerium der Finanzen hat mit gestrigem Schreiben zu den bereits von uns erwähnten Steuerstundungen nun – grob skizziert – wie folgt Stellung genommen:

  • Steuerpflichtige, die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von den durch das Coronavirus wirtschaftlichen Schäden betroffenen sind, können bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaft­steuer stellen.
    Mit anderen Worten: Stundungsanträge können für fällige oder fällig werdende Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- und Körperschaftssteuerzahlungen gestellt werden. Für Vorauszahlungen können überdies für die Einkommen- und Körperschaftssteuer Anpassungsanträge erfolgen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Steuerpflichtige unmittelbar und nicht nur mittelbar betroffen ist.
  • Bei dem Nachweis ist der Schaden im Einzelnen nicht zwingend wertmäßig zu beziffern und die Finanzämter sind angehalten, bei der Nachprüfung die üblichen strengen Kriterien nicht zu stellen.
  • In der Regel soll auf Stundungszinsen seitens des Finanzamts verzichtet werden. Eine generelle Anweisung hierzu besteht indes noch nicht.
  • Mit koordiniertem Ländererlass (3 –G-146.0/4) vom 19.03.2020 wurden im Wesentlichen die gleichen Voraussetzungen für die Gewerbesteuer geschaffen.
  • Diese Vereinfachung gilt nicht für Anträge auf Stundung der nach dem 31. Dezember 2020 fälligen Steuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen, die nur Zeiträume nach dem 31. Dezember 2020 betreffen. Diese sind besonders zu begründen.
  • Der Antrag ist selbstverständlich mit richtigen und vollständigen Angaben zu stellen. Bitte teilen Sie uns diese daher ggf. entsprechend mit. Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass bei unrichtigen Angaben eine strafrechtliche Verfolgung u.U. möglich ist.
  • Ebenso gelten für Vollstreckungen einige Ausnahmeregelungen.

Im Ergebnis ist es daher möglich entsprechende Stundungsanträge bei dem Finanzamt zu stellen. Deren Erfolg wird sodann von dem jeweiligen Einzelfall abhängen. Beachten Sie jedoch bitte, dass die Steuern nach derzeitiger Regelungen nur gestundet werden und damit diese später dennoch in voller Höhe fällig werden. Daher ist auf jeden Fall sinnvoll bei genehmigten Stundungsanträgen und spätere Erholung die Steuervorauszahlungen wieder anzupassen. Daher bitten wir auch hier ggf. um Rückmeldung.

Sofern wir entsprechende Anträge für Sie stellen sollen, melden Sie sich bitte bei der/m jeweiligen Ansprechpartner/in.

Zusätzlich will das Bundeskabinett am Montag ein Hilfspaket in Höhe von mehr als 40 Milliarden Euro für Soloselbstständige und andere Kleinstfirmen („Solidaritätsfonds“) verabschieden. Einem Bericht der Nachrichtenagentur dpa zufolge, soll ein Teil des Geldes, direkt als Zuschuss fließen, ein Teil wird als Darlehen ausgegeben. Im Gespräch sind Zuschüsse von 9.000 bis 10.000 Euro für Firmen mit bis zu fünf Beschäftigten und bis zu 15.000 Euro für Firmen mit bis zu zehn Beschäftigten.

Wir wünschen Ihnen weiterhin viel Erfolg und vor allem Gesundheit.

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

die Agentur für Arbeit hat für verschiedene Fallgestaltungen zu einem etwaigen Ausfall von Aufträgen, Lieferengpässen und Arbeitsausfall der Arbeitnehmer Informationen zur Verfügung gestellt. Diese erhalten Sie unten zum Download und beinhaltet viele erdenkliche Fälle.

Insofern Anträge zum Kurzarbeitergeld gestellt werden, sind grundsätzlich folgende Unterlagen für die Abgabe erforderlich :

  • Vereinbarung von Arbeitnehmer/innen / Betriebsvereinbarung zur Anwendung von KUG (rechtsunverbindliches Muster der Agentur für Arbeit im Anhang). Die Vereinbarung ist zeitlich vor der Einreichung des Antrags bei der Agentur für Arbeit abzuschließen.
  • Umsatzzahlen der letzten 12 Monate um den Auftragsrückgang nach zu weisen.
  • Aktuelles Lohnjournal aus dem alle Beschäftigten des Betriebes hervorgehen.
  • Vollmacht des Steuerberaters.

Den Antrag können wir gerne für Sie stellen, benötigt aber trotzdem einen Stempel und eine Unterschrift von Ihnen nachdem wir Ihnen den ausgefüllten Antrag per Mail zugesendet haben. Wenn der Antrag durch Sie bei der Agentur für Arbeit eingereicht wird, möchte ich Sie bitten einen Nachweis für die Abgabe gewährleisten zu können (persönliche Abgabe mit Eingangsstempel, Einschreiben mit Rückschein etc.).

Monatlich ist die anhängige Arbeitszeitaufzeichnung zu führen.

Besteht zu diesen Unterlagen Rückfragen, können Sie sich gerne mit der jeweiligen Mitarbeiterin in Verbindung setzen.

Wir wünschen Ihnen weiterhin viel Erfolg und vor allem Gesundheit.

Downloads

Arbeitszeitaufzeichnung
Kug 101-Anzeige-Arbeitsausfall-konj.Kug-Druckversion
Vereinbarung Arbeitnehmer
Häufige Fragen zu Corona bzgl. Arbeitsausfall

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

wie bereits angekündigt, möchten wir Sie im Rahmen des nachfolgenden Beitrags kurz über aktuelle Entwicklungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise bringen. Die Bundesregierung hat um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise einzudämmen ein Maßnahmenpaket beschlossen, das u.a. steuerliche Erleichterungen, Liquiditätshilfen sowie erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld (hierzu verweisen wir auf unsere Email vom 16. März 2020) umfasst. Nachfolgend möchten wir Sie auf die wesentlichen Punkte kurz und rechtsunverbindlich aufmerksam machen:

Steuerliche Erleichterungen

Erleichterte Gewährung von Steuerstundungen

Grundsätzlich ist eine Stundung möglich, wenn die Einziehung der Steuer eine erhebliche Härte darstellen würde. Die Finanzverwaltung soll angewiesen werden, bei der Begründung keine strengen Anforderungen zu stellen.

Erleichterte Anpassung der Steuervorauszahlungen

Sobald absehbar ist, dass die Einkünfte des Steuerpflichtigen im laufenden Jahr aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklungen geringer ausfallen, soll eine Herabsetzung der Steuervorauszahlungen (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer) unkompliziert und schnell erfolgen können.

Teilweise Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschlägen

Solange der Steuerschuldner unmittelbar aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen des Corona-Virus fällige Steuerzahlungen nicht fristgerecht leisten könne, werde von Vollstreckungsmaßnahmen bzw. der Festsetzung von Säumniszuschlägen bis 31.12.2020 verzichtet.

Liquiditätshilfen für betroffene Unternehmen

Für Unternehmen, die durch die Krise in ernsthafte Finanzierungsschwierigkeiten geraten und daher nicht ohne weiteres bestehende Förderprogramme in Anspruch nehmen können, sollen zusätzliche Sonderprogramme bei der KfW und ISB aufgelegt werden. Primär ist Ihr erster Ansprechpartner für diese Instrumente Ihr Kreditinstitut. Im Rahmen der Beantragung soll für den benötigten Kapitalbedarf eine detaillierte Aufstellung erstellt werden. Der Kapitalbedarf soll sich aus der Differenz zwischen dem ausgefallenen Umsatz und den ersparten Kosten ermitteln. Für nähere Informationen können Sie sich auch direkt mit der ISB unter der Beratungshotline 06131 / 6172-1333 oder per E-Mail beratung@isb.rlp.de in Verbindung setzen. Wir sind selbstverständlich gerne für Sie unterstützend tätig.

Hinweis bezüglich Laden- und Geschäftsschließungen

Um genaueres über etwaige Verordnungen über Laden- oder Geschäftsschließungen zu erfahren, empfehlen wir Ihnen sich direkt mit dem Ordnungsamt oder der zuständigen Kammer in Verbindung zu setzen.

Für etwaige Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Wir wünschen Ihnen weiterhin viel Erfolg und vor allem Gesundheit.

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

aufgrund der aktuell prekären Lage und der damit einhergehenden Unsicherheiten insbesondere im Hinblick auf das Thema Kurzarbeitergeld („KUG“), haben wir Ihnen nachfolgend die wesentlichen Informationen rechtsunverbindlich zusammengefasst:

  • Um das Verfahren des KUG im Unternehmen umsetzen zu können, müssen die Arbeitnehmer vorab vom Arbeitgeber informiert werden. Hierfür bedarf es eines Einverständnisses aller betroffenen Mitarbeiter entweder im Rahmen des Arbeitsvertrags oder einer entsprechenden Betriebsvereinbarung. Erst dann kann die Antragstellung bei der Agentur für Arbeit erfolgen. Da wir keine Rechtsberatung durchführen dürfen, können wir an dieser Stelle nur den Hinweis geben.
  • Das KUG kann nur für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer gestellt werden.
  • Mindestens 10 Prozent der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten müssen vom Arbeitsausfall betroffen sein. WICHTIG: Der Arbeitsausfall muss durch eine rückgängige Auftragslage begründet sein und mit einem Entgeltausfall einhergehen.
    • Wenn Arbeitnehmer den Betrieb nicht aufsuchen können, da z.B. die Betreuung der Kinder nicht sichergestellt werden kann, besteht grds. kein Entgeltanspruch für den Arbeitnehmer. Es könnte sich höchstens ein Entgeltanspruch nach § 616 BGB ergeben. Alternativen wären natürlich Überstundenabbau oder die Inanspruchnahme von bezahltem Urlaub.
    • Befinden sich Arbeitnehmer aufgrund einer Anordnung des Gesundheitsamts unter Quarantäne, erhält der Arbeitgeber eine volle Entschädigung des Arbeitslohns nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes. Bzgl. der Zahlung müsste der Arbeitgeber allerdings in Vorleistung treten.
    • Für Grenzgänger, die nicht zur Arbeit erscheinen weil der Arbeitgeber dies anordnet, gilt nicht die Erstattung des Lohns nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes. Die Grenzen sind zwar zu Frankreich geschlossen, jedoch für Pendler und Warenverkehr noch passierbar, d.h. hier gilt grundsätzlich die Pflicht zur Weiterzahlung des Lohns. Hier bieten sich im Vorfeld Absprachen mit dem Arbeitnehmer über Überstundenabbau, die Inanspruchnahme von bezahltem Urlaub oder bspw. die Einrichtung eines Heimarbeitsplatzes an. Im Falle einer Krankmeldung gilt weiterhin die bekannte Lohnfortzahlung.
  • Insofern Arbeitszeitkonten geführt werden und positive Überstunden bestehen, müssen diese vor Inanspruchnahme des KUG abgebaut werden. Negative Überstunden müssen neuerdings voraussichtlich nicht aufgebaut werden.
  • Sozialversicherungsbeiträge, die auf das KUG entfallen, sollen zu 100 % erstattet werden. Der Lohn, den der Arbeitgeber weiterhin für den betroffen Arbeitnehmer und dessen geleistete Stunden zahlt ist hiervon ausgenommen.
  • Das KUG kann frühestens in dem Monat gezahlt werden, in dem der Antrag bei der Agentur für Arbeit eingeht.
  • Haushalte mit mindestens einem Kind erhalten eine Erstattung in Höhe von 67 % des Nettolohns, die restlichen Arbeitnehmer bekommen 60 % erstattet. Das KUG unterliegt dem Progressionsvorbehalt in der eigenen Einkommensteuererklärung der Arbeitnehmer.
  • Das KUG kann für maximal 12 Monate beantragt werden. Es ist unter bestimmten Voraussetzung möglich, den Antrag nochmal auf weitere 12 Monate zu verlängern. Sollte sich kurzfristig die Auftragslage verbessern, kann die Kurzarbeit unterbrochen werden. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, das KUG um die ausgesetzte Zeit auch über die 12 Monate hinaus zur verlängern. Beträgt die Unterbrechung mehr als 3 Monate, ist ein erneuter Antrag erforderlich.
  • Das KUG kann individuell für jeden Arbeitnehmer in unterschiedlicher Höhe ausfallen, je nach entsprechender verbleibender Arbeitsleistung. Der Nachweis erfolgt über eine Aufzeichnung der gearbeiteten Stunden.

Bezüglich der Antragstellung für das KUG unterstützen wir Sie gerne. Die dabei entstehenden Kosten entnehmen Sie der beigefügten Honorarstruktur.

In guter Zusammenarbeit werden wir auch diese Krise gemeinsam überstehen. Wir wünschen Ihnen viel Erfolg und vor allem Gesundheit.