Verabschiedung: Zweites Corona-Steuerhilfegesetz

Sehr geehrte Mandantinnen, sehr geehrte Mandanten,

es ist soweit: Zur Umsetzung des sog. Konjunktur- und Zukunftsprogramms hat am 29.06.2020 der Bundestag und der Bundesrat das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet. Das Gesetz bündelt dabei die Vielzahl der steuerlichen Maßnahmen aus dem Paket, über das wir Sie per E-Mail vom 05.06.2020 informiert haben. Die sog. Überbrückungshilfe ist nicht in diesem Gesetz geregelt. Das finale Gesetz hierzu steht noch aus. Grundsätzlich sei nochmals darauf hingewiesen, dass wir sämtliche Informationen zum Nachlesen auch auf unserer Website zum Abruf bereit gestellt haben.

Die zentralen steuerlichen Eckpunkte des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes sind insbesondere:

  • Befristete Senkung der Umsatzsteuer: Vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 wird der USt-Satz von 19% auf 16% und von 7% auf 5% gesenkt. Zu Einzelheiten sei auf unsere Information vom 19.06.2020 hingewiesen bzw. bei Einzelfragen kontaktieren Sie uns gerne. Darüber hinaus als Hinweis: Der Bundesrat hat am 5.6.2020 dem (ersten) Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt, wonach für nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken der ermäßigte Steuersatz iHv 5% gilt.
  • Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer: Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird auf den 26. des zweiten auf den betreffenden Monat folgenden Kalendermonats verschoben (neuer § 21 Abs. 3a UStG).
  • Degressive AFA: Als steuerlicher Investitionsanreiz wird eine degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden AfA und maximal 25 % Prozent pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Steuerjahren 2020 und 2021 eingeführt. Soweit für ein bewegliches Wirtschaftsgut auch die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen z. B. nach § 7g Absatz 5 EStG vorliegen, können diese neben der degressiven Abschreibung in Anspruch genommen werden. Die Tatsache, dass für eine Investition die degressive Abschreibung anstelle der linearen Abschreibung in Anspruch genommen werden kann, kann bereits unterjährig bei der Festsetzung der Vorauszahlungen berücksichtigt werden und so Liquiditätsvorteile zur Folge haben.
  • Fristen bei Investitionsabzugsbeträgen: Investitionsabzugsbeträge sind grundsätzlich bis zum Ende des 3. auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzuges folgenden Wirtschaftsjahres für begünstigte Investitionen zu verwenden. Andernfalls sind sie rückgängig zu machen. Für Fälle in denen die 3-jährige Investitionsfrist in 2020 ausläuft, wird diese auf 4 Jahre verlängert. Die Investition kann also auch in 2021 getätigt werden, ohne negative steuerliche Folgen (Rückgängigmachung, Verzinsung der Steuernachforderung) befürchten zu müssen.
  • Fristen bei Reinvestitionsrücklage: Gewinne aus der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens können Steuerpflichtige steuerfrei in eine Rücklage einstellen. Diese Rücklage wird eigentlich innerhalb von 4 Jahren ebenfalls steuerfrei auf neu angeschaffte oder hergestellte Ersatzwirtschaftsgüter übertragen. Die Reinvestitionsfristen des § 6b EStG werden vorübergehend um ein Jahr verlängert. Sofern eine Reinvestitionsrücklage am Schluss des nach dem 29.2.2020 (im Regierungsentwurf noch 28.2.2020) und vor dem 1.1.2021 endenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden ist und aufzulösen wäre, endet die Reinvestitionsfrist erst am Schluss des darauffolgenden Wirtschaftsjahres.
  • Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb: Der Ermäßigungsfaktor wird von 3,8 auf 4,0 des Gewerbesteuer-Messbetrags erhöht, was den in den letzten Jahren gestiegenen Gewerbesteuer-Hebesätzen Rechnung tragen soll. Bis zu einem Hebesatz von bis zu 420 Prozent können damit im Einzelfall Personenunternehmer vollständig von der Gewerbesteuer entlastet werden. Vielfach liegt der Hebesatz bei der Gewerbesteuer allerdings so hoch, dass weiterhin ein Teil der Gewerbesteuer nicht angerechnet werden kann.
  • Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Auf Grund des höheren Betreuungsaufwands gerade für Alleinerziehende in Zeiten von Corona und den damit verursachten Aufwendungen, wird der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von derzeit 1.908 EUR auf 4.000 EUR für die Jahre 2020 und 2021 angehoben und damit mehr als verdoppelt.
  • Mit einem einmaligen Kinderbonus von 300 EUR pro Kind für jedes kindergeldberechtigte Kind sollen die besonders von den Einschränkungen betroffenen Familien unterstützt werden. Der Bonus wird mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag verrechnet. Er wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet. Der Anspruch besteht für jedes Kind, für das im Kalenderjahr 2020 für mindestens einen Kalendermonat ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich in zwei Teilen von 200 EUR im September und 100 EUR im Oktober 2020.
  • Steuerliche Forschungszulage: Der Fördersatz der steuerlichen Forschungszulage wird rückwirkend zum 1.1.2020 und befristet bis zum 31.12.2025 auf eine Bemessungsgrundlage von bis zu 4 Mio. Euro pro Unternehmen gewährt. Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, dass Unternehmen trotz der Krise in Forschung und Entwicklung und damit in die Zukunftsfähigkeit ihrer Produkte investieren.
  • Steuerlicher Verlustrücktrag: Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 gesetzlich auf maximal 5 Mio. EUR bzw. 10 Mio. EUR (bei Zusammenveranlagung) erweitert.
  • Vorläufiger Verlustrücktrag für 2020: Der erweiterte Rücktrag für Verluste aus dem VZ 2020 kann unmittelbar finanzwirksam schon in der Steuererklärung 2019 nutzbar gemacht werden. Auf Antrag wird danach ein vorläufiger Verlustrücktrag für 2020 vom Gesamtbetrag der Einkünfte 2019 abgezogen. Dieser beträgt pauschal 30 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des VZ 2019. Mehr als 30 Prozent sind möglich, wenn der voraussichtliche Verlustrücktrag anhand detaillierter Unterlagen (z. B. BWA-Auswertungen) nachgewiesen wird. Dies war bereits vorher durch ein BMF-Schreiben möglich, welches nun aufgehoben wird.
  • Dienstwagenbesteuerung: Die Kaufpreisgrenze für die 0,25 %-Besteuerung von rein elektrischen Fahrzeugen ohne Kohlenstoffdioxidemission wird je Fahrzeug von 40.000 EUR auf 60.000 EUR angehoben . Die Änderung gilt für Fahrzeuge, die nach dem 31.12.2018 angeschafft, geleast oder erstmalig zur privaten Nutzung überlassen wurden.
  • GewStG: Bei Hinzurechnungen der Gewerbesteuer wird der Freibetrag für die existierenden Hinzurechnungstatbestände von 100.000 EUR auf 200.000 EUR erhöht.

Bei etwaigen Rückfragen stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.

Wir wünschen Ihnen weiterhin viel Erfolg und vor allem Gesundheit.