Information Kurzarbeitergeld

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

aufgrund der aktuell prekären Lage und der damit einhergehenden Unsicherheiten insbesondere im Hinblick auf das Thema Kurzarbeitergeld („KUG“), haben wir Ihnen nachfolgend die wesentlichen Informationen rechtsunverbindlich zusammengefasst:

  • Um das Verfahren des KUG im Unternehmen umsetzen zu können, müssen die Arbeitnehmer vorab vom Arbeitgeber informiert werden. Hierfür bedarf es eines Einverständnisses aller betroffenen Mitarbeiter entweder im Rahmen des Arbeitsvertrags oder einer entsprechenden Betriebsvereinbarung. Erst dann kann die Antragstellung bei der Agentur für Arbeit erfolgen. Da wir keine Rechtsberatung durchführen dürfen, können wir an dieser Stelle nur den Hinweis geben.
  • Das KUG kann nur für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer gestellt werden.
  • Mindestens 10 Prozent der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten müssen vom Arbeitsausfall betroffen sein. WICHTIG: Der Arbeitsausfall muss durch eine rückgängige Auftragslage begründet sein und mit einem Entgeltausfall einhergehen.
    • Wenn Arbeitnehmer den Betrieb nicht aufsuchen können, da z.B. die Betreuung der Kinder nicht sichergestellt werden kann, besteht grds. kein Entgeltanspruch für den Arbeitnehmer. Es könnte sich höchstens ein Entgeltanspruch nach § 616 BGB ergeben. Alternativen wären natürlich Überstundenabbau oder die Inanspruchnahme von bezahltem Urlaub.
    • Befinden sich Arbeitnehmer aufgrund einer Anordnung des Gesundheitsamts unter Quarantäne, erhält der Arbeitgeber eine volle Entschädigung des Arbeitslohns nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes. Bzgl. der Zahlung müsste der Arbeitgeber allerdings in Vorleistung treten.
    • Für Grenzgänger, die nicht zur Arbeit erscheinen weil der Arbeitgeber dies anordnet, gilt nicht die Erstattung des Lohns nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes. Die Grenzen sind zwar zu Frankreich geschlossen, jedoch für Pendler und Warenverkehr noch passierbar, d.h. hier gilt grundsätzlich die Pflicht zur Weiterzahlung des Lohns. Hier bieten sich im Vorfeld Absprachen mit dem Arbeitnehmer über Überstundenabbau, die Inanspruchnahme von bezahltem Urlaub oder bspw. die Einrichtung eines Heimarbeitsplatzes an. Im Falle einer Krankmeldung gilt weiterhin die bekannte Lohnfortzahlung.
  • Insofern Arbeitszeitkonten geführt werden und positive Überstunden bestehen, müssen diese vor Inanspruchnahme des KUG abgebaut werden. Negative Überstunden müssen neuerdings voraussichtlich nicht aufgebaut werden.
  • Sozialversicherungsbeiträge, die auf das KUG entfallen, sollen zu 100 % erstattet werden. Der Lohn, den der Arbeitgeber weiterhin für den betroffen Arbeitnehmer und dessen geleistete Stunden zahlt ist hiervon ausgenommen.
  • Das KUG kann frühestens in dem Monat gezahlt werden, in dem der Antrag bei der Agentur für Arbeit eingeht.
  • Haushalte mit mindestens einem Kind erhalten eine Erstattung in Höhe von 67 % des Nettolohns, die restlichen Arbeitnehmer bekommen 60 % erstattet. Das KUG unterliegt dem Progressionsvorbehalt in der eigenen Einkommensteuererklärung der Arbeitnehmer.
  • Das KUG kann für maximal 12 Monate beantragt werden. Es ist unter bestimmten Voraussetzung möglich, den Antrag nochmal auf weitere 12 Monate zu verlängern. Sollte sich kurzfristig die Auftragslage verbessern, kann die Kurzarbeit unterbrochen werden. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, das KUG um die ausgesetzte Zeit auch über die 12 Monate hinaus zur verlängern. Beträgt die Unterbrechung mehr als 3 Monate, ist ein erneuter Antrag erforderlich.
  • Das KUG kann individuell für jeden Arbeitnehmer in unterschiedlicher Höhe ausfallen, je nach entsprechender verbleibender Arbeitsleistung. Der Nachweis erfolgt über eine Aufzeichnung der gearbeiteten Stunden.

Bezüglich der Antragstellung für das KUG unterstützen wir Sie gerne. Die dabei entstehenden Kosten entnehmen Sie der beigefügten Honorarstruktur.

In guter Zusammenarbeit werden wir auch diese Krise gemeinsam überstehen. Wir wünschen Ihnen viel Erfolg und vor allem Gesundheit.